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Freundes- und Förderkreis „Mariánské Radčice“

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen:

Freundes- und Förderkreis „Mariánské Radčice". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48599 Gronau, Mühlenmathe 19b (Pfarramt St. Antonius Gronau).

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


(1) Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung des Wallfahrtsortes „Mariánské Radčice" in Nordböhmen als Ort der Begegnung vor allem für junge Menschen aus Tschechien, Deutschland, Mittel- und Osteuropa und somit als Ort der Versöhnung zwischen Deutschen, Tschechen, Mittel- und Osteuropäern.

 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle, personelle und materielle Hilfe bei der Wiederherstellung, Erweiterung und Einrichtung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude und bei der Durchführung von Begegnungstagen am Wallfahrtsort.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungs­gemäßen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei Mariánské Radčice für deren Kinder- und Jugendarbeit.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch jede juristische Person.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt mit Ablauf des Monats, in welchem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand zugeht.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.

 

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft stehen dem ausscheidenden Mitglied  oder sonstigen Berechtigten keine Ansprüche auf Auszahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen in den Besitz des Vereins eingebrachten Vermögenswerte zu.

 

§5

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben.

 

(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

 

§6

Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

 

§7

Mitgliedsversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zur Jahreshauptversammlung zusammen. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder tritt die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen zusammen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung er­folgt durch schriftliche Ladung mit einer Frist von vier Wochen an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Änderungen der Tagesordnung sind mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit nicht aufgrund dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung Zuständigkeiten delegiert wurden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Es müssen zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

 

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

 

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • Satzungsänderungen
  • Mitgliedsbeiträge
  • Wahl des Vorstandes 
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Verwendung des Vereinsvermögens
  • Entlastung des Vorstandes
  • Auflösung des Vereins

(7) In der Versammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8

Vorstand

 

(1) Mitglieder des Vorstandes sind:

  • der Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Kassierer
  • die Beisitzer

Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des engeren Vorstandes.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(3) Es wird bis zu 20 Mitgliedern ein Beisitzer, für je 20 weitere Mitglieder jeweils ein weiterer Beisitzer gewählt.

 

(4) Vor jeder Neuwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes hat die Mit­gliederversammlung über die Entlastung zu beschließen.

 

(5) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder können während ihrer Amts­zeit nur von der Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

 

(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§9

Geschäftsführung des Vorstandes

 

(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom engeren Vorstand geführt. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der Schriftführer und der Kassierer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassierer nur bei Verhinderung auch des Schriftführers auszuüben.

 

(2) Der Vorstand legt zu seiner Entlastung auf der Jahreshauptversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht vor.

 

(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen desselben anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§10

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Liquidator.

 

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Pfarrei Mariánské Radčice für deren Kinder- und Jugendarbeit.

 

Soweit diese Satzung keine oder keine abweichende Regelung enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Gronau, den 24. April 2003

 

Gez.: Karl-Heinz Quidzinski, Helmut Hoffstedde, Karl Hermann Koegler, N. Schulze Raestrup, Hans Sundag, Petra Terlinde, Wilma Baudry, Ursula Rohlwing, Jürgen Biermann, Mechthild Biermann, Norbert Gellenbeck

 

Eingetragen beim Amtsgericht Gronau: 22.05.2003

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